Mittwoch den 16. März 2011
Schulgesetznovelle muss verschoben werden Landtagsjuristen unterstützen die Position des Volksbegehrens

Von: Andrea Hesse

Die Initiatoren des „Volksbegehrens für gute Schulen“ freuen sich über weitere, sehr kompetente Unterstützung: Sie sehen ihre Initiative gestärkt durch die Einschätzung der Landtagsjuristen, die Gesamtschule werde im Zuge der aktuellen Novellierung des Schulgesetzes in verfassungswidriger Weise gegenüber der neuen Schulform „Oberschule“ benachteiligt. Sie weisen auch darauf hin, dass der juristische Beratungsdienst des Landtages in dieser Ungleichbehandlung eine vermutlich unzulässige Einmischung in die Selbstverwaltung der Schulträger feststellt – im Übrigen genau der Vorwurf, den die Landesregierung gegenüber dem Volksbegehren für gute Schulen erhoben hatte.

Im Hinblick auf die jeweilige Mindestgröße ist in den Beratungsunterlagen für den Kultusausschuss von „nicht unerheblicher Ungleichbehandlung von Oberschule und Gesamtschule“ die Rede. Während es für die Errichtung der neuen Oberschulen faktisch keine Mindestgröße gibt und folglich auch Kleinstschulen entstehen können, halten die Koalitionsfraktionen von CDU und FDP kaltschnäuzig daran fest, dass bei der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule mindestens fünf parallele Klassen pro Schuljahrgang dauerhaft nachgewiesen werden müssen.
Die Herabsetzung auf vier, im Ausnahmefall auf drei Parallelklassen für neue IGSen gehört zu den Forderungen des Volksbegehrens, das mittlerweile von mehr als 205.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben worden ist.
Für die Senkung der Mindestgröße von Integrierten Gesamtschulen haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens gute Argumente – insbesondere die anerkannt gute Arbeit der seit vielen Jahren in Niedersachsen bestehenden vierzügigen Gesamtschulen. Die Reduzierung der Mindestgröße für neue Gesamtschulen wird im Übrigen auch vom Landeselternrat und den kommunalen Spitzenverbänden gefordert.
Nach Ansicht der Initiatoren des Volksbegehrens wird die Ungleichbehandlung der Gesamtschule noch dadurch verstärkt, dass in der neuen „Verordnung für die Schulorganisation“ die Mindestgröße für alle Schulformen „mit Ausnahme der Gesamtschule“ (§ 4 Abs. 2 SchOrgVO) unterschritten werden darf. Die Initiatoren fordern, dass die Verabschiedung der Schulgesetznovelle um mindestens einen Monat verschoben und die Zeit genutzt wird, die gerügte Ungleichbehandlung zu beseitigen.

Dateien:
Memorandum-011.03.a.pdf
VolksbegehrenSchulen_Unterschriftenbogen_01.pdf

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